Norm
ZPO §75 Z3Rechtssatz
Der zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellte Schriftsatz muß bei Wiedervorlage vom Rechtsanwalt gefertigt sein; die Einbringung eines begleitenden, vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatzes genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0036401Im RIS seit
16.02.1949Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023