RS OGH 1949/3/16 1Ob65/49, 2Ob600/49

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Veröffentlicht am 16.03.1949
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Norm

ABGB §447
WSchG §1 ff

Rechtssatz

Hat bei einer Geldkaution der Kautionsnehmer vereinbarungsgemäß dieselben Banknoten oder Münzen zurückzustellen, so liegt ein gewöhnliches Pfandrecht vor. Hat er dagegen zwar nur eine gleiche Summe zurückzustellen, ist er verpflichtet, das, was er von dem ihm als Kaution übergebenen Betrag entnimmt, sofort zu ersetzen; in diesem Falle liegt ein Summenpfandrecht vor, bei dem der Kautionsgeber Eigentümer des übergebenen Betrages bleibt. Wird dagegen der Kautionsnehmer Eigentümer des Kautionsbetrages und hat er lediglich dieselbe Summe zurückzustellen, so liegt ein unregelmäßiges Pfandrecht (pignus irregulare) vor, in welcher Form gewöhnlich Geld als Sicherstellung gegeben wird. Bei dieser Form der Kautionsbestellung hat der Kautionsnehmer ohne Rücksicht auf die Maßnahmen des WSchG den ganzen Kautionsbetrag zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038146

Dokumentnummer

JJR_19490316_OGH0002_0010OB00065_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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