RS OGH 2023/1/25 2Ob98/49, 4Ob228/30, 6Ob320/59, 3Ob1/60, 6Ob331/60, 3Ob11/61, 7Ob197/64, 6Ob247/69,

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Veröffentlicht am 30.03.1949
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Rechtssatz

Der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes ist mangels einer anderen Vereinbarung so lange nicht fällig, als das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruches (§ 1486 Z 6 ABGB).Der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes ist mangels einer anderen Vereinbarung so lange nicht fällig, als das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruches (Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0019324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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