Norm
ABGB §684Rechtssatz
Der Legatar hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben; wird dieses durch Urteilsspruch über die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung entzogen, ist er nicht berechtigt, im Rückstellungsverfahren vom Erwerber die vermachte Sache, die diesem vom Erben verkauft wurde, zurückzufordern. Erst nach Nichtigerklärung des vorgenannten Urteiles ist das Forderungsrecht des Legatars gegen den Erben auf Übertragung der vermachten Sache (Liegenschaft) wieder hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0023772Dokumentnummer
JJR_19490406_OGH0002_000RKV00091_4900000_001