RS OGH 1949/4/6 Rkv91/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1949
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Norm

ABGB §684
3. RStG §2 Abs3

Rechtssatz

Der Legatar hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben; wird dieses durch Urteilsspruch über die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung entzogen, ist er nicht berechtigt, im Rückstellungsverfahren vom Erwerber die vermachte Sache, die diesem vom Erben verkauft wurde, zurückzufordern. Erst nach Nichtigerklärung des vorgenannten Urteiles ist das Forderungsrecht des Legatars gegen den Erben auf Übertragung der vermachten Sache (Liegenschaft) wieder hergestellt.

Entscheidungstexte

  • Rkv 91/49
    Entscheidungstext OGH 06.04.1949 Rkv 91/49
    Veröff: EvBl 1949/643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0023772

Dokumentnummer

JJR_19490406_OGH0002_000RKV00091_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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