Norm
ZPO §204 GRechtssatz
Keine Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage gegen einen durch gerichtlichen Vergleich beendeten Prozess.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0037333Im RIS seit
13.04.1949Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024