Rechtssatz
§ 314 StGB erster Deliktsfall verlangt die Vornahme einer Handlung, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt; das bloße Auftreten als Beamter ohne einer (scheinbaren) "Amtshandlung" stellt daher den Tatbestand nicht her.Paragraph 314, StGB erster Deliktsfall verlangt die Vornahme einer Handlung, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt; das bloße Auftreten als Beamter ohne einer (scheinbaren) "Amtshandlung" stellt daher den Tatbestand nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0096393Dokumentnummer
JJR_19490424_OGH0002_0110OS00018_7900000_001