Norm
EheG §28Rechtssatz
Grundsätzliche Voraussetzungen der Bigamie. Die Entscheidung des Zivilrichters über die Gültigkeit einer Ehe ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 28 EheG (Klagebefugnis des Staatsanwaltes) zu veranlassen.Grundsätzliche Voraussetzungen der Bigamie. Die Entscheidung des Zivilrichters über die Gültigkeit einer Ehe ist unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 28, EheG (Klagebefugnis des Staatsanwaltes) zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Siehe jedoch nunmehr StPNov 1952European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056173Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008