RS OGH 2024/9/19 2Ob241/48; 1Ob586/49; 2Ob99/61; 1Ob247/66; 7Ob242/10d; 9Ob11/24v

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Veröffentlicht am 22.06.1949
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Norm

MG §19 Abs2 Z6 A

Rechtssatz

Ein dringender Eigenbedarf kann von einem Verein nur dann geltend gemacht werden, wenn er das Bestandobjekt für sich selbst benötigt; er kann sich aber nicht auf den Bedarf eines Vereinsmitgliedes erstrecken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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