RS OGH 2011/7/7 2Ob260/49, 5Ob82/61, 2Ob104/00h, 8Ob116/06a, 5Ob94/11a

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Veröffentlicht am 29.06.1949
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Norm

GBG §61 B2

Rechtssatz

Die im § 61 GBG geregelten Wirkungen treten auch dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Streitanmerkung fehlten. Es gibt keine absolute Nichtigkeit einer zu Unrecht bewilligten Anmerkung.Die im Paragraph 61, GBG geregelten Wirkungen treten auch dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Streitanmerkung fehlten. Es gibt keine absolute Nichtigkeit einer zu Unrecht bewilligten Anmerkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0060664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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