Rechtssatz
Unter "Betretung auf dem Diebstahl" im Sinne des § 174 I lit b StG ist auch das Betreten des Diebes beim Fortschaffen des gestohlenen Gutes, solange er es nicht in Sicherheit gebracht hat, zu verstehen.Unter "Betretung auf dem Diebstahl" im Sinne des Paragraph 174, römisch eins Litera b, StG ist auch das Betreten des Diebes beim Fortschaffen des gestohlenen Gutes, solange er es nicht in Sicherheit gebracht hat, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0093749Dokumentnummer
JJR_19490704_OGH0002_0010OS00099_4900000_001