RS OGH 1977/11/9 1Ob415/49, 1Ob706/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1949
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Norm

ABGB §367
EO §264 ff
  1. EO § 264 heute
  2. EO § 264 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 264 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 264 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

1. Beim Erwerb einer beweglichen Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung bezieht sich das Erfordernis des guten Glaubens nur auf die Frage, ob dem Ersteher bekannt war, daß die ersteigerte Sache nicht dem Verpflichteten gehört hat.

2. Die Wirksamkeit der exekutiven Versteigerung ist ein objektives Tatbestandserfordernis, dessen Mangel trotz Gutgläubigkeit der Erwerber den Eigentumserwerb hindert.

3. Wirkungslos ist eine Versteigerung nur dann, wenn a) die funktionelle Zuständigkeit des die Versteigerung anordnenden Organs gefehlt hat,

b) die bevorstehende Versteigerung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist, oder

c) die Versteigerung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0003653">1 Ob 415/49
    Entscheidungstext OGH 07.09.1949 1 Ob 415/49
    JBl 1950,89 = SZ 22/121
  • RS0003653">1 Ob 706/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 706/77
    nur: Beim Erwerb einer beweglichen Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung bezieht sich das Erfordernis des guten Glaubens nur auf die Frage, ob dem Ersteher bekannt war, daß die ersteigerte Sache nicht dem Verpflichteten gehört hat. (T1) = EvBl 1978/76 S 210 = SZ 50/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0003653

Dokumentnummer

JJR_19490907_OGH0002_0010OB00415_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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