Rechtssatz
Die Entscheidung obliegt, wenn das Urteil in einem Volksgerichtshofprozesse durch ein Oberlandesgericht erfolgte, dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, dem Landesgerichte für Strafsachen Wien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0051509Dokumentnummer
JJR_19490907_OGH0002_000NDS00800_4900000_001