Norm
ABGB §1416Rechtssatz
1. Der Gläubiger muß, wenn der Wille des Schuldners, die Hauptschuld ohne Zinsen zu zahlen, zweifellos feststeht, ausdrücklich erklären, daß er den angebotenen Betrag zunächst auf Zinsen verrechne.
2. Wurde der angebotene Betrag abgelehnt, weil er Kapital und Zinsen nicht decke, so muß der Schuldner den Gläubiger zur Bekanntgabe des Betrages auffordern, daß er auf Zinsen verrechne. Hat er diese Aufforderung unterlassen und sofort hinterlegt, so trägt er die Gefahr, daß der Erlag Kapital und Zinsen nicht decke.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014