RS OGH 1949/9/7 1Ob337/49, 2Ob542/83, 10Ob42/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1949
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Norm

ABGB §1416
ABGB §1425 IV

Rechtssatz

1. Der Gläubiger muß, wenn der Wille des Schuldners, die Hauptschuld ohne Zinsen zu zahlen, zweifellos feststeht, ausdrücklich erklären, daß er den angebotenen Betrag zunächst auf Zinsen verrechne.

2. Wurde der angebotene Betrag abgelehnt, weil er Kapital und Zinsen nicht decke, so muß der Schuldner den Gläubiger zur Bekanntgabe des Betrages auffordern, daß er auf Zinsen verrechne. Hat er diese Aufforderung unterlassen und sofort hinterlegt, so trägt er die Gefahr, daß der Erlag Kapital und Zinsen nicht decke.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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