RS OGH 1949/9/14 3Ob230/49

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Veröffentlicht am 14.09.1949
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Norm

EheG §47
  1. EheG § 47 heute
  2. EheG § 47 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 47 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

1.) Der Scheidungsgrund nach § 47 EheG hat keine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches zur Voraussetzung; auch der nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begangene Ehebruch rechtfertigt die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers.1.) Der Scheidungsgrund nach Paragraph 47, EheG hat keine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches zur Voraussetzung; auch der nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begangene Ehebruch rechtfertigt die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers.

2.) Das Klagsrecht ist gemäß § 47 Abs 2 EheG nur dann als verwirkt zu betrachten, wenn das Verhalten des Ehegatten nach seiner Vorstellung den von ihm beabsichtigten Zweck haben soll, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.2.) Das Klagsrecht ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EheG nur dann als verwirkt zu betrachten, wenn das Verhalten des Ehegatten nach seiner Vorstellung den von ihm beabsichtigten Zweck haben soll, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 230/49
    Entscheidungstext OGH 14.09.1949 3 Ob 230/49
    Veröff: JBl 1950,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056457

Dokumentnummer

JJR_19490914_OGH0002_0030OB00230_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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