RS OGH 1949/9/14 3Ob230/49

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Veröffentlicht am 14.09.1949
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Norm

EheG §47

Rechtssatz

1.) Der Scheidungsgrund nach § 47 EheG hat keine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches zur Voraussetzung; auch der nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begangene Ehebruch rechtfertigt die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers.

2.) Das Klagsrecht ist gemäß § 47 Abs 2 EheG nur dann als verwirkt zu betrachten, wenn das Verhalten des Ehegatten nach seiner Vorstellung den von ihm beabsichtigten Zweck haben soll, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 230/49
    Entscheidungstext OGH 14.09.1949 3 Ob 230/49
    Veröff: JBl 1950,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056457

Dokumentnummer

JJR_19490914_OGH0002_0030OB00230_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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