RS OGH 1949/9/21 2Ob41/49

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Veröffentlicht am 21.09.1949
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Norm

ABGB §565

Rechtssatz

Die zur Erblasserin, die infolge Krankheit und Alters hilflos ist, von der Pflegeperson gemachte Äußerung, sie bleibe nicht, wenn sie nicht letztwillig bedacht werde, und es werde der Erblasserin schlecht gehen, ist als eine Drohung zu beurteilen; die unter dem Druck dieser Drohung zustande gekommen letztwillige Verfügung ist nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015383

Dokumentnummer

JJR_19490921_OGH0002_0020OB00041_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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