RS OGH 1949/9/27 2Ob414/49, 8Ob545/85, 10Ob2035/96d, 10Ob42/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1949
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Norm

ABGB §1419

Rechtssatz

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist oder an ihrer Annahme verhindert ist. Eine solche Verhinderung liegt schon dann vor, wenn der Gläubiger zu der zur Leistung bestimmten Zeit abwesend ist, ohne für eine Vertretung gesorgt zu haben. Der Annahmeverzug setzt so wenig ein Verschulden voraus, wie der Leistungsverzug, so daß es auf die Gründe der Abwesenheit nicht ankommt. Es genügt, daß das Hindernis der Erfüllung auf Seiten des Gläubigers eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 414/49
    Entscheidungstext OGH 27.09.1949 2 Ob 414/49
  • 8 Ob 545/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 545/85
    Auch; nur: Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist. (T1)
  • 10 Ob 2035/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d
    Vgl auch; nur: Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist oder an ihrer Annahme verhindert ist. (T2) Veröff: SZ 69/65
  • 10 Ob 42/14w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 42/14w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033384

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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