Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist oder an ihrer Annahme verhindert ist. Eine solche Verhinderung liegt schon dann vor, wenn der Gläubiger zu der zur Leistung bestimmten Zeit abwesend ist, ohne für eine Vertretung gesorgt zu haben. Der Annahmeverzug setzt so wenig ein Verschulden voraus, wie der Leistungsverzug, so daß es auf die Gründe der Abwesenheit nicht ankommt. Es genügt, daß das Hindernis der Erfüllung auf Seiten des Gläubigers eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014