Norm
ABGB §948Rechtssatz
Eine Schenkung kann wegen Undankes nur dann widerrufen werden, wenn die den Undank begründende Handlung gegen den Geschenkgeber selbst, bei dessen Lebzeiten gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0024595Dokumentnummer
JJR_19490927_OGH0002_0010OB00351_4900000_001