Norm
EheG §55Rechtssatz
Form und Inhalt des Widerspruches nach § 55 EheG sind verfahrensrechtliche Fragen, daher kann ein Rechtsirrtum in der Anwendung der Prozeßgesetze nicht mit dem Revisionsgrund der Z 4 des § 503 bekämpft werden.Form und Inhalt des Widerspruches nach Paragraph 55, EheG sind verfahrensrechtliche Fragen, daher kann ein Rechtsirrtum in der Anwendung der Prozeßgesetze nicht mit dem Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0043318Dokumentnummer
JJR_19491012_OGH0002_0020OB00421_4900000_001