Norm
StPO §263 ARechtssatz
Die Ausdehnung einer Anklage nach §§ 190, 192 StG in der Hauptverhandlung auf § 195 (Versetzung in einen qualvollen Zustand) stellt sich nicht als Beschuldigung einer neuen Tat dar.Die Ausdehnung einer Anklage nach Paragraphen 190, 192, StG in der Hauptverhandlung auf Paragraph 195, (Versetzung in einen qualvollen Zustand) stellt sich nicht als Beschuldigung einer neuen Tat dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0098741Dokumentnummer
JJR_19491017_OGH0002_0030OS00563_4900000_001