Norm
EheG §72Rechtssatz
Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. § 72 EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des § 382 Z 8 EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterhalt und nicht auf den Ersatzanspruch der Ehegattin.Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. Paragraph 72, EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterhalt und nicht auf den Ersatzanspruch der Ehegattin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0005302Dokumentnummer
JJR_19491026_OGH0002_0020OB00139_4900000_001