RS OGH 1949/10/26 2Ob139/49, 7Ob810/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1949
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Norm

EheG §72
EO §382 Z8 IIIB

Rechtssatz

Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. § 72 EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des § 382 Z 8 EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterhalt und nicht auf den Ersatzanspruch der Ehegattin.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 139/49
    Entscheidungstext OGH 26.10.1949 2 Ob 139/49
    JBl 1950,88
  • 7 Ob 810/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 810/81
    Vgl; Beisatz: Im § 72 EheG wird die Frage des einstweiligen Unterhalts und insbesondere einer einstweiligen Verfügung zugunsten rückständiger Unterhaltsbeträge nicht geregelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0005302

Dokumentnummer

JJR_19491026_OGH0002_0020OB00139_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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