RS OGH 1949/10/26 2Ob435/49, 5Ob254/69, 7Ob180/72, 6Ob195/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1949
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Norm

1.DVEheG §76
ZPO §482 B3
ZPO §504 Abs2

Rechtssatz

Wenn beide Ehegatten mit Klage und Widerklage, gestützt auf § 49 EheG, die Scheidung angestrebt haben, das Prozeßgericht jedoch beide Klagebegehren abgewiesen hat, kann der Ehegatte, der das Urteil unangefochten belassen hat, die auf Grund der Berufung des anderen Teiles ergangene Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Ehe aus seinem Verschulden geschieden worden ist, sofern er nicht im Berufungsverfahren einen Mitverschuldensantrag gestellt hat, aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nur in der Richtung bekämpfen, daß er die Abweisung des gegnerischen Klagebegehrens beantragt. Im Revisionsverfahren kann ein Mitverschuldensantrag nicht mehr gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 435/49
    Entscheidungstext OGH 26.10.1949 2 Ob 435/49
    Beisatz: So auch die Begründung des Judikat 57 neu, SZ 25/331 S 865 oben. (T1) Veröff: SZ 22/163
  • 5 Ob 254/69
    Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 254/69
    nur: Im Revisionsverfahren kann ein Mitverschuldensantrag nicht mehr gestellt werden. (T2)
  • 7 Ob 180/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 7 Ob 180/72
    nur T2
  • 6 Ob 195/73
    Entscheidungstext OGH 22.11.1973 6 Ob 195/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0042030

Dokumentnummer

JJR_19491026_OGH0002_0020OB00435_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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