RS OGH 1949/11/12 Rkv381/49

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Veröffentlicht am 12.11.1949
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Norm

ABGB §335 B
3. RStG §5 Abs2

Rechtssatz

Die Antragsgegnerin ist als unredliche Besitzerin gemäß § 335 ABGB nicht nur zur Zurückstellung aller durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile, sondern auch zum Ersatz desjenigen ( hier: der nicht tatsächlich erzielten Erträgnisse - Mietzins und Obst ) verpflichtet, was der Verkürzte erlangt haben würde.

Entscheidungstexte

  • Rkv 381/49
    Entscheidungstext OGH 12.11.1949 Rkv 381/49
    EvBl 1950/418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0010269

Dokumentnummer

JJR_19491112_OGH0002_000RKV00381_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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