Norm
ABGB §335 BRechtssatz
Die Antragsgegnerin ist als unredliche Besitzerin gemäß § 335 ABGB nicht nur zur Zurückstellung aller durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile, sondern auch zum Ersatz desjenigen ( hier: der nicht tatsächlich erzielten Erträgnisse - Mietzins und Obst ) verpflichtet, was der Verkürzte erlangt haben würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0010269Dokumentnummer
JJR_19491112_OGH0002_000RKV00381_4900000_001