RS OGH 1949/11/23 2Ob505/49, 6Ob32/61, 5Ob132/69, 4Ob78/77, 1N507/01, 9Ob21/14z (9Ob22/14x), 1Ob67/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1949
beobachten
merken

Norm

JN §20 Z5

Rechtssatz

Der Ausschließungsgrund nach § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 505/49
    Entscheidungstext OGH 23.11.1949 2 Ob 505/49
    Veröff: JBl 1950,293
  • 6 Ob 32/61
    Entscheidungstext OGH 01.02.1961 6 Ob 32/61
  • 5 Ob 132/69
    Entscheidungstext OGH 03.09.1969 5 Ob 132/69
  • 4 Ob 78/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77
  • 1 N 507/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
    Vgl aber; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T1)
  • 9 Ob 21/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 21/14z
    Beisatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichts in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden Rechtssache bloß in einem Zusammenhang steht, aber nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt oder Grundlage für die angefochtene Entscheidung ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber machte nur geltend, dass die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats eine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag betreffend eine früher in dieser Rechtssache tätige Richterin getroffen habe. (T3)
  • 1 Ob 67/17k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 67/17k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0045972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten