RS OGH 1949/11/23 3Ob390/49

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Veröffentlicht am 23.11.1949
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Norm

ABGB §1042 C5
ABGB §1295

Rechtssatz

Daß der Beklagte die dreizehn - jährige Tochter des Klägers geschwängert hat, berechtigt diese nicht, vom Beklagten aus dem Titel der Deliktshaftung den Ersatz der Unterhaltsbeträge zu fordern, die der Kläger gemäß § 166 Abs 2 ABGB für das vom Beklagten gezeugte Kind zu leisten hatte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 390/49
    Entscheidungstext OGH 23.11.1949 3 Ob 390/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0025210

Dokumentnummer

JJR_19491123_OGH0002_0030OB00390_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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