Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den §§ 427, 459 letzter Satz StPO stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist zur Rechtsmittelerhebung und zur Erhebung des Einspruchs beginnt erst mit der Zustellung des Urteils an den Verurteilten selbst zu laufen.Die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, StPO, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den Paragraphen 427, 459, letzter Satz StPO stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist zur Rechtsmittelerhebung und zur Erhebung des Einspruchs beginnt erst mit der Zustellung des Urteils an den Verurteilten selbst zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0097316Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009