RS OGH 1949/11/28 1Os216/49

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Veröffentlicht am 28.11.1949
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Rechtssatz

Tatsachen im Sinne des § 8 UWG sind lediglich Zustände und Ereignisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit angehören, im Gegensatz zu den, was der Zukunft angehört und daher nicht wahrnehmbar, sondern nur erschließbar ist.Tatsachen im Sinne des Paragraph 8, UWG sind lediglich Zustände und Ereignisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit angehören, im Gegensatz zu den, was der Zukunft angehört und daher nicht wahrnehmbar, sondern nur erschließbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 216/49
    Entscheidungstext OGH 28.11.1949 1 Os 216/49
    Veröff: EvBl 1950/191 S 168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0079389

Dokumentnummer

JJR_19491128_OGH0002_0010OS00216_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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