Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn ein von einem arisierten Unternehmen akzeptierter Wechsel, der zur Sicherung eines zum Zwecke der Bezahlung der Arisierungsauflagen aufgenommenen Darlehens ausgestellt worden war, vom Aussteller nach Einleitung des Rückstellungsverfahrens gegen das arisierte Unternehmen geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0025610Dokumentnummer
JJR_19491130_OGH0002_0030OB00292_4900000_001