RS OGH 1949/11/30 3Ob292/49

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Veröffentlicht am 30.11.1949
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Norm

ABGB §1174

Rechtssatz

Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn ein von einem arisierten Unternehmen akzeptierter Wechsel, der zur Sicherung eines zum Zwecke der Bezahlung der Arisierungsauflagen aufgenommenen Darlehens ausgestellt worden war, vom Aussteller nach Einleitung des Rückstellungsverfahrens gegen das arisierte Unternehmen geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 292/49
    Entscheidungstext OGH 30.11.1949 3 Ob 292/49
    Veröff: JBl 1950,386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0025610

Dokumentnummer

JJR_19491130_OGH0002_0030OB00292_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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