Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO, ist die Exekution auf Antrag des Verpflichteten nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen, auch wenn der betreibende Gläubiger noch keinen Verwertungsantrag gestellt hat. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über den Antrag. (Ähnlich bereits SZ 7/254)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0001272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012