RS OGH 1949/12/7 2Ob542/49, 5Ob120/09x

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Veröffentlicht am 07.12.1949
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Wenn der Mieter zum Fälligkeitstermin den gesetzlichen oder vereinbarten Zins ohne weitere Vorschrift entrichtet, ist es unzweifelhaft, dass mit dieser Zahlung der eben verfallene Zins, nicht aber Rückstände aus früheren Perioden gedeckt werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033427

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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