Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Wenn der Mieter zum Fälligkeitstermin den gesetzlichen oder vereinbarten Zins ohne weitere Vorschrift entrichtet, ist es unzweifelhaft, dass mit dieser Zahlung der eben verfallene Zins, nicht aber Rückstände aus früheren Perioden gedeckt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033427Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009