Auch; Beisatz: Kann mangels einer staatsvertraglichen Regelung die Entscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden, kommt von vornherein zufolge fehlender Durchsetzungsmöglichkeit die Einmaligkeitswirkung einer ausländischen Vorentscheidung nicht zum Tragen. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich mit gerichtlicher Genehmigung (südafrikanische Republik) (T3)
Auch; Beisatz: Entscheidungen ausländischer Gerichte begründen die Einrede der Rechtskraft, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind. (T4); Veröff: SZ 2002/89