RS OGH 1949/12/14 2Ob74/49, 1Ob23/99k, 8Ob94/01h, 4Ob250/06b, 2Ob167/07h, 5Ob138/11x, 3Ob86/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1949
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Norm

ABGB §364 Abs2 B3
ABGB §364 C

Rechtssatz

Der Hauseigentümer kann von seinem Nachbar auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundstückes durch die Hühner der Mietparteien in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 74/49
    Entscheidungstext OGH 14.12.1949 2 Ob 74/49
    Veröff: SZ 22/197 = JBl 1950,164
  • 1 Ob 23/99k
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 23/99k
    Ähnlich; Beisatz: Einem Grundeigentümer wird ein Unterlassungsanspruch dann gewährt, wenn die Beeinträchtigung durch ein Tier das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung und die ortsübliche Benützung des Grundstücks gegeben, die durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. (T1)
    Beisatz: Hier: Hunde. (T2)
  • 8 Ob 94/01h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 94/01h
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Katze. (T3)
  • 4 Ob 250/06b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
    Vgl aber; Beisatz: Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist § 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB entgegengetreten werden. (T4); Veröff: SZ 2007/23
  • 2 Ob 167/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 167/07h
    Vgl; Beis wie T3
  • 5 Ob 138/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
    Vgl; Beisatz: Eindringen von Katzen. (T5); Veröff: SZ 2011/132
  • 3 Ob 86/18w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 86/18w
    Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T6)

Schlagworte

Schlagwort: Immission, Negatorienklage, actio negatoria

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0011926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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