Norm
JGG 1961 §11Rechtssatz
Eine Nichtigkeit nach § 281 Z 11 StPO liegt vor, wenn unter Anwendung des § 54 StG und des Art VI der StPNov 1918, aber ohne Anwendung des § 11 JGG jene Strafe verhängt wird, die unter Bedachtnahme auf § 11 JGG zu verhängen gewesen wäre. (Zum JGG 1949)Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer 11, StPO liegt vor, wenn unter Anwendung des Paragraph 54, StG und des Artikel römisch sechs, der StPNov 1918, aber ohne Anwendung des Paragraph 11, JGG jene Strafe verhängt wird, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, JGG zu verhängen gewesen wäre. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0088524Dokumentnummer
JJR_19491216_OGH0002_0020OS00973_4800000_001