Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO ist auch dann möglich, wenn die Ehe nach dem EheG geschieden und der Unterhalt bereits bestimmt wurde.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist auch dann möglich, wenn die Ehe nach dem EheG geschieden und der Unterhalt bereits bestimmt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005783Dokumentnummer
JJR_19500104_OGH0002_0030OB00456_4900000_001