RS OGH 2025/4/30 3Os684/49; 10Os233/69; 10Os217/71; 10Os131/74; 12Os162/74; 12Os33/76; 10Os120/85; 1

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Veröffentlicht am 04.01.1950
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Rechtssatz

Bei einer Drohung gegen einen Abwesenden muss auch erwiesen sein, dass die Drohung nach der Absicht des Täters dem Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte oder der Täter zumindestens damit rechnen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0093126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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