Norm
StPO §410Rechtssatz
Die dem Strafurteil nachfolgende, rechtmäßige und dem Geschädigten bekanntgemachte Hinterlegung der diesem entzogenen Sache oder eines Ersatzbetrages bei Gericht gemäß § 1425 ABGB kann den Milderungsumstand nach § 47 lit c oder zumindest den nach § 46 lit g StG begründen und ein Ansuchen um Strafmilderung nach § 410 StPO rechtfertigen.Die dem Strafurteil nachfolgende, rechtmäßige und dem Geschädigten bekanntgemachte Hinterlegung der diesem entzogenen Sache oder eines Ersatzbetrages bei Gericht gemäß Paragraph 1425, ABGB kann den Milderungsumstand nach Paragraph 47, Litera c, oder zumindest den nach Paragraph 46, Litera g, StG begründen und ein Ansuchen um Strafmilderung nach Paragraph 410, StPO rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101461Dokumentnummer
JJR_19500112_OGH0002_0030OS00689_4900000_001