Norm
ABGB §552Rechtssatz
Die Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag, daß das ganze Unternehmen dem überlebenden Teil zufallen soll, ist wirksam; sie unterliegt nicht Formvorschriften für letztwillige Verfügung od. Schenkungen auf den Todesfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012357Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0010OB00019_5000000_001