Norm
ZPO §237 Abs1 BRechtssatz
Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage zum Zwecke des Nachweises des Mitverschuldens der Wiederaufnahmsbeklagten an der Ehescheidung trotz Klagszurücknahme im Vorprozeß, wenn dem Wiederaufnahmskläger erst nach Rechtskraft der aus seinem Alleinverschulden ausgesprochenen Scheidung neue Beweise oder neue Eheverfehlungen der Wiederaufnahmsbeklagten bekanntgeworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039654Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0010OB00548_4900000_001