Norm
ABGB §1113Rechtssatz
Ein Bestandvertrag, dessen Ende mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses vereinbart wird, ist als Vertrag von bestimmter Dauer anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0020742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010