RS OGH 1950/2/2 3Ob64/50, 7Ob521/87

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Veröffentlicht am 02.02.1950
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Norm

ABGB §1113

Rechtssatz

Ein Bestandvertrag, dessen Ende mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses vereinbart wird, ist als Vertrag von bestimmter Dauer anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0020742

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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