RS OGH 1950/2/6 2Ob251/49, 6Ob293/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIb
ABGB §918
ABGB §1336
ABGB §1447

Rechtssatz

Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, daß der Lieferant bei unverschuldeter Unmöglichkeit auf Seiten des Bestellers vom Vertrag zurücktreten und eine Vertragsstrafe verlangen kann, während der Besteller nur bei Vorliegen eines schweren Verschuldens des Lieferers rücktrittsberechtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023795

Dokumentnummer

JJR_19500206_OGH0002_0020OB00251_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten