Norm
ABGB §879 BIIbRechtssatz
Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, daß der Lieferant bei unverschuldeter Unmöglichkeit auf Seiten des Bestellers vom Vertrag zurücktreten und eine Vertragsstrafe verlangen kann, während der Besteller nur bei Vorliegen eines schweren Verschuldens des Lieferers rücktrittsberechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023795Dokumentnummer
JJR_19500206_OGH0002_0020OB00251_4900000_002