Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Die Teilung eines Ertrages muß auf dem Rechtsweg und kann nicht im Außerstreitverfahren verlangt werden. Eine vorherige Klage auf Rechnungslegung ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015553Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0020OB00089_5000000_001