RS OGH 1950/2/22 2Ob63/50, 2Ob159/50, 2Ob426/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1950
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Norm

ABGB §859
ABGB §1151
JN §1
JN §75

Rechtssatz

Sobald eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag eingeht, ist ihre Zahlungspflicht nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie mit dem Ersatz des Entgeltes durch einen Dritten ( das Deutsche Reich ) rechnete und auch nicht die Zahlung unter Hinweis auf die ( gesetzlich festgelegte ) Verpflichtung des Dritten zur Kostentragung ablehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015873

Dokumentnummer

JJR_19500222_OGH0002_0020OB00063_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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