Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Keine Einstellung auf Grund einer Erklärung gemäß § 34 Abs 2 StPO, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch erfolgt ist und nur mehr die Strafe verhängt werden muß.Keine Einstellung auf Grund einer Erklärung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StPO, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch erfolgt ist und nur mehr die Strafe verhängt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0097027Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009