RS OGH 1950/2/27 3Os54/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1950
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Norm

StPO §34 Abs2 A
StPO §227 Abs1
  1. StPO § 34 heute
  2. StPO § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 34 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StPO § 34 gültig von 01.07.1986 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Keine Einstellung auf Grund einer Erklärung gemäß § 34 Abs 2 StPO, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch erfolgt ist und nur mehr die Strafe verhängt werden muß.Keine Einstellung auf Grund einer Erklärung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StPO, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch erfolgt ist und nur mehr die Strafe verhängt werden muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Os 54/50
    Entscheidungstext OGH 27.02.1950 3 Os 54/50
    Veröff: EvBl 1950/541 S 552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0097027

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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