Rechtssatz
Wurden eine Wohnung und ein damit in unmittelbarer Verbindung stehendes Geschäftslokal mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand genommen und benützt der Mieter nur die Wohnräume, nicht aber den Geschäftsraum zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung, so ist aus dem Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG in der Regel nur eine Teilkündigung in Ansehung des Geschäftslokales zulässig, es sei denn, daß die Wohnräume nur eine Nebensache darstellen, die zur besseren Benützung des Geschäftslokales bestimmt ist.Wurden eine Wohnung und ein damit in unmittelbarer Verbindung stehendes Geschäftslokal mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand genommen und benützt der Mieter nur die Wohnräume, nicht aber den Geschäftsraum zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung, so ist aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG in der Regel nur eine Teilkündigung in Ansehung des Geschäftslokales zulässig, es sei denn, daß die Wohnräume nur eine Nebensache darstellen, die zur besseren Benützung des Geschäftslokales bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0068689Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008