Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Es begründet eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorschriften des § 32 LiegTeilG über die Anfechtung von Beschlüssen unrichtig angewendet wird. Die Entscheidung im Sinne der Urkundenhinterlegungsverordnung ist nach den Bestimmungen des AußStrG anfechtbar.Es begründet eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorschriften des Paragraph 32, LiegTeilG über die Anfechtung von Beschlüssen unrichtig angewendet wird. Die Entscheidung im Sinne der Urkundenhinterlegungsverordnung ist nach den Bestimmungen des AußStrG anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0087819Dokumentnummer
JJR_19500301_OGH0002_0020OB00110_5000000_001