RS OGH 1950/3/1 2Ob110/50

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Veröffentlicht am 01.03.1950
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Rechtssatz

Es begründet eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorschriften des § 32 LiegTeilG über die Anfechtung von Beschlüssen unrichtig angewendet wird. Die Entscheidung im Sinne der Urkundenhinterlegungsverordnung ist nach den Bestimmungen des AußStrG anfechtbar.Es begründet eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorschriften des Paragraph 32, LiegTeilG über die Anfechtung von Beschlüssen unrichtig angewendet wird. Die Entscheidung im Sinne der Urkundenhinterlegungsverordnung ist nach den Bestimmungen des AußStrG anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 110/50
    Entscheidungstext OGH 01.03.1950 2 Ob 110/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0087819

Dokumentnummer

JJR_19500301_OGH0002_0020OB00110_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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