RS OGH 2001/7/11 1Ob141/50, 3Ob772/54, 3Ob773/54, 7Ob343/55, 3Ob627/56, 3Ob116/72, 3Ob2232/96y, 3Ob4

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Veröffentlicht am 05.03.1950
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Rechtssatz

Der Umstand, daß eine geschiedene Frau, die im Zeitpunkte des Scheidungsvergleiches arbeitsfähig, aber nicht erwerbstätig war, nachträglich eine Arbeit angenommen hat, rechtfertigt an sich nicht das Begehren des geschiedenen Ehemannes, das Ruhen der im Scheidungsvergleich übernommenen Unterhaltsverpflichtung auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057440

Dokumentnummer

JJR_19500305_OGH0002_0010OB00141_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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