RS OGH 1950/3/15 1Ob157/50

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Veröffentlicht am 15.03.1950
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Rechtssatz

Ergeht an Stelle eines begehrten Leistungsurteiles ein Zwischenfeststellungsurteil, so ist dies, mag es im konkreten Fall auch prozessual verfehlt sein, keine Nichtigkeit nach § 405 ZPO.Ergeht an Stelle eines begehrten Leistungsurteiles ein Zwischenfeststellungsurteil, so ist dies, mag es im konkreten Fall auch prozessual verfehlt sein, keine Nichtigkeit nach Paragraph 405, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 157/50
    Entscheidungstext OGH 15.03.1950 1 Ob 157/50
    Veröff: JBl 1951,135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041127

Dokumentnummer

JJR_19500315_OGH0002_0010OB00157_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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