Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Gegen den Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs 6 ZPO ist ein Rechtsmittel auch dann unzulässig, wenn die Überweisung in zweiter Instanz erfolgte.Gegen den Überweisungsbeschluß nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist ein Rechtsmittel auch dann unzulässig, wenn die Überweisung in zweiter Instanz erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023