Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Der Anspruch auf Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft muss sich nicht auf das gesamte Vermögen beziehen, es kann auch die Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich einzelner Gegenstände begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022400Dokumentnummer
JJR_19500315_OGH0002_0020OB00163_5000000_001