RS OGH 1950/3/15 2Ob163/50, 8Ob79/63, 7Ob190/71

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Veröffentlicht am 15.03.1950
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Der Anspruch auf Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft muss sich nicht auf das gesamte Vermögen beziehen, es kann auch die Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich einzelner Gegenstände begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022400

Dokumentnummer

JJR_19500315_OGH0002_0020OB00163_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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