Rechtssatz
Ein kontradiktorisches Urteil kann erstmalig nur in erster Instanz gefällt werden; die Berufungsinstanz ist darauf beschränkt, die Richtigkeit der von der ersten Instanz gefällten streitigen Urteile zu überprüfen (die Fälle der §§ 478 Abs 4, 496 Abs 3 ZPO ausgenommen).Ein kontradiktorisches Urteil kann erstmalig nur in erster Instanz gefällt werden; die Berufungsinstanz ist darauf beschränkt, die Richtigkeit der von der ersten Instanz gefällten streitigen Urteile zu überprüfen (die Fälle der Paragraphen 478, Absatz 4, 496, Absatz 3, ZPO ausgenommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040748Dokumentnummer
JJR_19500315_OGH0002_0010OB00157_5000000_001