Norm
ABGB §929Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch eines späteren Erwerbers gegen einen früheren ist insofern kein reiner Gewährleistungsanspruch, als auf ihn die Bestimmung des § 929 ABGB keine Anwendung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023988Dokumentnummer
JJR_19500318_OGH0002_000RKV00102_5000000_001